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I/1-2026/10 bis 13

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 11.06.2026

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2026-06-11 · Deutsch SG

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen, Art. 82 StG; Art. 28 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 62 Abs. 1 DBG. Ausserordentliche Abschreibungen auf einem Aktivum können nur vorgenommen werden, wenn ein tatsächlicher ausserordentlicher Wertverlust auf diesem Aktivum erfolgte. Eine steuerrechtliche Grundlage dafür, operative Verluste über ausserordentliche Abschreibungen am Anlagevermögen vorzunehmen, gibt es nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abt. I/1, 11. Juni 2026, I/1-2026/10 bis 13).

Sachverhalt

A.- Die A.__ AG wurde am 7. Dezember 2011 ins Handelsregister eingetragen. Die Gesell- schaft bezweckt die Führung eines Hotel- und Restaurationsbetriebes. Sie kann Darlehen gewähren, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unter- nehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Als Verwaltungsratspräsident amtet B.__, als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist C.__ eingetragen (vgl. www.zefix.ch). B.- Die A.__ AG deklarierte in ihrer Steuererklärung vom 5. September 2024 für die Kan- tonssteuern sowie die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. __. Das Kantonale Steueramt veranlagte die A.__ AG am 12. September 2025 für die Gewinn- und Kapitalsteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steu- erbaren Eigenkapital von Fr. __. Für die direkte Bundessteuer wurde die A.__ AG mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ veranlagt. C.- In ihrer Steuererklärung vom 25. April 2025 für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 deklarierte die A.__ AG einen steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. __. Das Kantonale Steueramt veranlagte die A.__ AG am 12. September 2025 für die Gewinn- und Kapitalsteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __. Für die direkte Bundessteuer veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ AG mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __. D.- Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 12. September 2025 erhob die A.__ AG am

26. September 2025 Einsprache. Hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2022/2023 stellte sie den Antrag, die Aufrechnung der Überabschreibungen auf dem Restaurant sei vollumfänglich aufzuheben und die Vornahme der ausserplanmässigen Abschreibungen somit als ge- schäftsmässig begründeter Aufwand im entsprechenden Geschäftsjahr zum Abzug zuzu- lassen. Bezüglich der beiden Geschäftsjahre 2022/2023 und 2023/2024 stellte sie den An- trag, die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen (Naturalbezüge) der Geschäftsinhaber seien vollumfänglich aufzuheben. Das Kantonale Steueramt hiess die Einsprache mit Ent- scheid vom 8. Dezember 2025 teilweise gut. Es veranlagte die A.__ AG in Bezug auf den Rechnungsabschluss per 30. Juni 2023 für die Kantonssteuern neu mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und weiterhin mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ und für I/1-2026/10, 11, 12, 13 2/10

die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __. In Bezug auf den Rechnungsabschluss per 30. Juni 2024 veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ AG weiterhin mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapi- tal von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __. E.- Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 erhob die A.__ AG am 8. Ja- nuar 2026 durch ihre Rechtsvertreterin sinngemäss Rekurse und Beschwerden bei der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie stellte folgendes Rechtsbe- gehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 sei aufzuheben, soweit die Einsprache gegen die Aufrechnung der "ausserplanmässigen" Abschreibungen auf dem Restaurant im Geschäfts- jahr 2022/2023 über CHF 412'000.00 nicht vollumfänglich gutgeheissen und die Vornahme der "ausserplanmässigen" Abschreibungen somit als geschäftsmässig begründeter Aufwand im entsprechenden Geschäftsjahr nicht zum Abzug zugelassen wurden, und dies wie folgt: Ziffer 5.1 des Einspracheentscheides betreffend die Direkte Bundessteuer sei soweit aufzuhe- ben, als dass der steuerbare Reingewinn im Jahr 2023 (Geschäftsjahr 2022/2023) den Betrag von Fr. __ übersteigt und es sei festzustellen, dass der entsprechende steuerbare Reingewinn für das Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) weiterhin CHF __ beträgt. Der Stand des Eigen- kapitals sei für das Jahr 2023 (Geschäftsjahr 2023/2024; korrekt wohl 2022/2023) mit einem Betrag von CHF __ und für das Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) mit einem Betrag von CHF __ als Basis für die Besteuerung festzulegen. Ziffer 5.2 des Einspracheentscheides betreffend die Kantonssteuern sei soweit aufzuheben, als dass der steuerbare Reingewinn im Jahr 2023 (Geschäftsjahr 2022/2023) den Betrag von CHF __ übersteigt und es sei festzustellen, dass der entsprechende steuerbare Reingewinn für das Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) weiterhin CHF __ beträgt. Der Stand des Eigenkapitals sei für das Jahr 2023/2024 mit einem Betrag von CHF __ und im Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) mit einem Betrag von CHF __ als Basis für die Besteuerung festzulegen.

2. Alles unter voller gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz/ Rekursgegnerin." Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rekurse und Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschwei- gend auf eine Vernehmlassung. Im zweiten Schriftwechsel erfolgte am 27. März 2026 eine Stellungnahme der Rekurrentin und Beschwerdeführerin (Rekurrentin). Die Vorinstanz ver- zichtete stillschweigend auf eine nochmalige Eingabe. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. I/1-2026/10, 11, 12, 13 3/10

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Verfahren I/1-2026/10-13 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024) betreffen die gleichen Verfah- rensparteien. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhalt- lich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Rekurse und die Beschwerden im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2).

E. 2 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Rekurse und die Beschwerden vom 8. Januar 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezem- ber 2025 über die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer aufgrund der Rech- nungsabschlüsse per 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 41 lit. h Ziff. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Rekurse und die Beschwerden ist einzutreten. II. Kantonssteuern 2023

E. 3 Im Rekurs gegen die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsab- schlusses per 30. Juni 2023 ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die durch die Rekur- rentin auf dem Stockwerkeigentum am Restaurant vorgenommenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 412'000.– aufgerechnet hat.

a) aa) Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 zusam- mengefasst aus, dass es sich beim Restaurant um einen Neubau im Stockwerkeigentum mit Baujahr 2023 handle. Der Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung vom 29. August 2023 betrage Fr. 2'050'000.–. Diese Schätzung sei unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Eine erhebliche und dauerhafte Wertbeeinträchtigung der Liegenschaft sei nicht nach- vollziehbar. Hinweise auf ein ausserordentliches Ereignis würden nicht vorliegen. Die ope- rativen Verluste aus dem Geschäftsbetrieb seien aus steuerlicher Sicht für die Wertbestim- mung der Immobilie nicht das primäre Bewertungskriterium. Gemäss Veranlagungspraxis des Kantons St. Gallen könnten höhere Abschreibungen vorgenommen werden, wenn der I/1-2026/10, 11, 12, 13 4/10

Buchwert der selbst erbauten Gewerbeliegenschaft über dem amtlichen Verkehrswert akti- viert sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. bb) Die Rekurrentin bringt im Rekurs zusammengefasst vor, dass sich die ausserplanmäs- sige Abschreibung auf die Begründung stütze, dass damit ein operativer Verlust aus dem Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden könne. Damit solle das dauernde Gedeihen des Unternehmens gesichert werden. Sie führt aus, dass die Rekurrentin bis ins Jahr 2021 den Betrieb als Hotel Garni geführt habe. Dann sei das Gebäude altershalber vollständig abge- brochen und gänzlich neu aufgebaut worden. Im Vorfeld der Planung des heutigen Restau- rationsbetriebs habe ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit erge- ben, dass der Betrieb in der bisherigen Form nicht wirtschaftlich weitergeführt werden könne. Es sei dann klar gewesen, dass Erst- und Zweitwohnungen gebaut und vorgängig verkauft werden müssten, um den Restaurationsbetrieb finanzieren zu können. Sodann würden Banken bei der Kreditvergabe für Gastro- und Restaurationsbetriebe nur auf den Ertragswert abstellen. Es sei also nur auf den Ertragswert abzustellen, ohne Einbezug der tatsächlich verbauten Substanz. Der Wert einer Liegenschaft richte sich auch nach dem Nutzwert für die angestrebte Tätigkeit, womit der Geschäftsgang ein massgebliches Krite- rium für die Bewertung sei. Abschreibungen seien bei entsprechendem Wertverlust vorzu- nehmen. Die Rekurrentin erklärt, dass sie in den Geschäftsjahren 2022/2023 bis 2024/2025 operative Verluste erlitten habe. Gestützt darauf errechnet sie einen Nutzwert von "etwas über Fr. 1'150'000.–". Deshalb sei eine entsprechende ausserplanmässige Abschreibung erforderlich. Sodann sei die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Ferner seien in D.__ ausserordentliche Abschreibungen der Bergbahnen zugelassen worden. Im Zuge der Rechtsgleichheit sei dies auch hier ge- boten.

b) aa) Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrech- nung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf- wand verwendet werden, wie unter anderem geschäftsmässig nicht begründete Abschrei- bungen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Geschäftsmässig begründet sind Abschreibungen, so- weit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgülti- gen Wertverminderung entsprechen (Art. 85 Abs. 2 lit. a StG). Die Regelung bei der direkten Bundessteuer entspricht der Regelung bei den Kantonssteuern (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG, Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 62 Abs. 1 DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind die nach dem Rechnungslegungsrecht notwendigen Abschreibungen, denen ein tat- I/1-2026/10, 11, 12, 13 5/10

sächlicher Wertverlust auf einem Aktivum zugrunde liegt (M. SIMONEK, Unternehmenssteu- errecht, 2. Aufl. 2025, § 8 N 143). In Übereinstimmung mit dem Bund ist im Kanton bei einem Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie auf Gebäuden, die zu- sammen mit dem Land bewertet werden, ein Abschreibungssatz von 4 % vorgesehen (StB 41 Nr. 2 Ziff. 1; ESTV Merkblatt A/1995 Ziff. 1). Auch wenn Richtlinien und Merkblätter der Verwaltung für Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung entfalten, weicht die VRK im Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht ohne triftigen Grund von einer Ver- waltungspraxis ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 7.4.1). Ausserordentliche Abschreibungen auf Anlagevermögen sind gemäss Rechtspre- chung steuerrechtlich dann zulässig, wenn auf dem Anlagevermögen eine ausserordentli- che Wertverminderung eingetreten ist. Dabei müsste es zu einem ausserordentlichen Er- eignis, beispielsweise einem Naturereignis, einer Rezession oder einer Um- oder Auszo- nung, gekommen sein (SGE 2006 Nr. 23; vgl. auch StB 41 Nr. 1). bb) Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstü- cke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden (Art. 57 Abs. 1 StG). Beim Schätzungsverfahren, in dem der amtliche Verkehrswert festgelegt wird, handelt es sich um ein dem ordentlichen Veranlagungsver- fahren vorgelagertes Teilveranlagungsverfahren zur Ermittlung der für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte (vgl. Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999 zum Gesetz über die Durchführung der Grundstückbewertung, ABl 2000, 529). Die Schät- zungsverfügung stellt also im Prinzip eine eigentliche Teilveranlagungsverfügung für die entsprechende Steuerperiode dar. Die Angemessenheit des geschätzten Verkehrswerts ist eine materiellrechtliche Bewertungsfrage, die im Rahmen eines eigenständigen schät- zungsrechtlichen Rekursverfahrens durch die VRK mit voller Kognition überprüfbar ist. Jene Überprüfung erfolgt unter Beizug von Fachexperten als Fachrichter sowie unter Vornahme eines Augenscheins direkt vor Ort. Nicht direkt anfechtbar ist in jenem Verfahren der ange- wendete Gewichtungskoeffizient für das Verhältnis von Sachwert und Ertragswert. Da er als Hilfswert in die Berechnung einfliesst, ist er aber in jenem Verfahren Teil der Überprü- fung durch die VRK. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Schätzungsverfügung im ordentli- chen Veranlagungsverfahren grundsätzlich verbindlich. Es wird darauf abgestellt, sofern nicht davon auszugehen ist, dass sich der Wert zwischenzeitlich verändert hat (vgl. BGer 9C_472/2024 vom 15. September 2025 E. 5.2.2).

c) Am 13. September 2023 eröffnete das Steueramt E.__ für das Kantonale Steueramt ge- genüber der Rekurrentin die Schätzung vom 29. August 2023 über den Neubau des Res- taurants mit einem Mietwert von Fr. 64'000.– und einem Verkehrswert von Fr. 2'050'000.–. I/1-2026/10, 11, 12, 13 6/10

Die Verfügung vom 13. September 2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist da- mit grundsätzlich verbindlich. Aus der fehlenden Anfechtung durch die Rekurrentin kann überdies geschlossen werden, dass sie die Bewertung damals als korrekt befand. Entsprechend den voranstehenden Ausführungen können ausserordentliche Abschreibun- gen auf einem Aktivum nur vorgenommen werden, wenn ein tatsächlicher ausserordentli- cher Wertverlust auf diesem Aktivum erfolgte (vgl. E. 3b.aa). Vorliegend wird aber nicht geltend gemacht, dass der im Jahr 2023 erstellte Neubau eine entsprechende erhebliche Wertminderung erfahren habe. Zudem erfolgte die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 erst kurz nach Abschluss des massgeblichen Geschäftsjahrs. Eine entsprechende Wertminderung hätte somit bereits Eingang in die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 finden müssen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Neubau des Restaurants zwischen der massgeblichen Steuerperiode und der zeitnah erfolgten Schätzung keine massgebliche Wertminderung bzw. Wertsteigerung erfahren hat und die Schätzung somit den tatsächlichen Wert zum Stichtag wiedergibt. Im Übrigen geht aus der Schätzungsverfügung vom 13. September 2023 hervor, dass der auf das Stockwerkeigen- tum am Restaurant entfallende Sachwert (Hilfswert) mit Fr. 2'511'110.– bewertet wurde. Zur Bestimmung des Sachwerts wird in der Praxis erfahrungsgemäss hauptsächlich auf die Baukostenabrechnung abgestellt. Hat die Rekurrentin rund Fr. 2'511'110.– in den Neubau des Restaurants investiert, so ist jedenfalls kaum realistisch, dass sie diesen Neubau für einen wesentlich unter diesem Betrag liegenden Preis verkaufen würde. Insoweit erscheint der mit der Schätzungsverfügung vom 13. September 2023 eröffnete amtliche Verkehrswert von Fr. 2'050'000.– für den Restaurant-Neubau jedenfalls weder als zu hoch noch als grundsätzlich falsch. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass er dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden, grundsätzlich entspricht (vgl. Art. 57 Abs. 1 StG). Es steht der Rekurrentin frei, in Bezug auf spätere Veranlagungsperioden beim Grundbuch- amt einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen (vgl. Art. 6 des Gesetzes über die Durch- führung der Grundstückschätzung, sGS 814.1). Argumentiert wird von Seite der Rekurrentin denn auch nicht mit einer Wertminderung des Neubaus, sondern mit operativen Verlusten des Betriebs. Eine steuerrechtliche Grundlage dafür, operative Verluste über ausserordentliche Abschreibungen am Anlagevermögen ab- zuwälzen, gibt es jedoch nicht, wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat. Die von der Rekurrentin herangezogene Rechtsprechung und Literatur ist diesbezüglich nicht ein- schlägig. Weiter argumentiert die Rekurrentin mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, be- I/1-2026/10, 11, 12, 13 7/10

legt die entsprechenden Ausführungen jedoch nicht. Sollten in einem anderen Betrieb tat- sächlich ausserordentliche Abschreibungen ohne eine entsprechende Wertminderung auf dem Anlagevermögen zum Abzug zugelassen worden sein, so besteht überdies kein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Ausführungen und Unterlagen der Rekurren- tin, die im Zusammenhang mit der Planung des Neubaus des Restaurants stehen, vermö- gen an der Rechtslage nichts zu ändern. Nicht konkret geltend gemacht wurde im Übrigen, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene lineare Abschreibung von 4% im Rahmen der ordentlichen Abschreibung nicht angemessen sei. Ein triftiger Grund für ein Abweichen von der Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich.

d) Insgesamt ist festzuhalten, dass keine steuerrechtliche Grundlage für eine Überabschrei- bung auf dem Aktivum des Restaurant-Neubaus besteht. Dementsprechend hat die Vor- instanz zu Recht die über den anwendbaren Abschreibungssatz von 4% hinausgehende Abschreibung in der Höhe von Fr. 412'442.– als nicht geschäftsmässig begründeten Auf- wand zum Gewinn aufgerechnet. Der Rekurs gegen die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 ist somit abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 2023

E. 3a aa) Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 zusam- mengefasst aus, dass es sich beim Restaurant um einen Neubau im Stockwerkeigentum mit Baujahr 2023 handle. Der Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung vom 29. August 2023 betrage Fr. 2'050'000.–. Diese Schätzung sei unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Eine erhebliche und dauerhafte Wertbeeinträchtigung der Liegenschaft sei nicht nach- vollziehbar. Hinweise auf ein ausserordentliches Ereignis würden nicht vorliegen. Die ope- rativen Verluste aus dem Geschäftsbetrieb seien aus steuerlicher Sicht für die Wertbestim- mung der Immobilie nicht das primäre Bewertungskriterium. Gemäss Veranlagungspraxis des Kantons St. Gallen könnten höhere Abschreibungen vorgenommen werden, wenn der I/1-2026/10, 11, 12, 13 4/10

Buchwert der selbst erbauten Gewerbeliegenschaft über dem amtlichen Verkehrswert akti- viert sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. bb) Die Rekurrentin bringt im Rekurs zusammengefasst vor, dass sich die ausserplanmäs- sige Abschreibung auf die Begründung stütze, dass damit ein operativer Verlust aus dem Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden könne. Damit solle das dauernde Gedeihen des Unternehmens gesichert werden. Sie führt aus, dass die Rekurrentin bis ins Jahr 2021 den Betrieb als Hotel Garni geführt habe. Dann sei das Gebäude altershalber vollständig abge- brochen und gänzlich neu aufgebaut worden. Im Vorfeld der Planung des heutigen Restau- rationsbetriebs habe ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit erge- ben, dass der Betrieb in der bisherigen Form nicht wirtschaftlich weitergeführt werden könne. Es sei dann klar gewesen, dass Erst- und Zweitwohnungen gebaut und vorgängig verkauft werden müssten, um den Restaurationsbetrieb finanzieren zu können. Sodann würden Banken bei der Kreditvergabe für Gastro- und Restaurationsbetriebe nur auf den Ertragswert abstellen. Es sei also nur auf den Ertragswert abzustellen, ohne Einbezug der tatsächlich verbauten Substanz. Der Wert einer Liegenschaft richte sich auch nach dem Nutzwert für die angestrebte Tätigkeit, womit der Geschäftsgang ein massgebliches Krite- rium für die Bewertung sei. Abschreibungen seien bei entsprechendem Wertverlust vorzu- nehmen. Die Rekurrentin erklärt, dass sie in den Geschäftsjahren 2022/2023 bis 2024/2025 operative Verluste erlitten habe. Gestützt darauf errechnet sie einen Nutzwert von "etwas über Fr. 1'150'000.–". Deshalb sei eine entsprechende ausserplanmässige Abschreibung erforderlich. Sodann sei die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Ferner seien in D.__ ausserordentliche Abschreibungen der Bergbahnen zugelassen worden. Im Zuge der Rechtsgleichheit sei dies auch hier ge- boten.

E. 3a/aa Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 zusam- mengefasst aus, dass es sich beim Restaurant um einen Neubau im Stockwerkeigentum mit Baujahr 2023 handle. Der Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung vom 29. August 2023 betrage Fr. 2'050'000.–. Diese Schätzung sei unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Eine erhebliche und dauerhafte Wertbeeinträchtigung der Liegenschaft sei nicht nach- vollziehbar. Hinweise auf ein ausserordentliches Ereignis würden nicht vorliegen. Die ope- rativen Verluste aus dem Geschäftsbetrieb seien aus steuerlicher Sicht für die Wertbestim- mung der Immobilie nicht das primäre Bewertungskriterium. Gemäss Veranlagungspraxis des Kantons St. Gallen könnten höhere Abschreibungen vorgenommen werden, wenn der I/1-2026/10, 11, 12, 13 4/10

Buchwert der selbst erbauten Gewerbeliegenschaft über dem amtlichen Verkehrswert akti- viert sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

E. 3a/bb Die Rekurrentin bringt im Rekurs zusammengefasst vor, dass sich die ausserplanmäs- sige Abschreibung auf die Begründung stütze, dass damit ein operativer Verlust aus dem Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden könne. Damit solle das dauernde Gedeihen des Unternehmens gesichert werden. Sie führt aus, dass die Rekurrentin bis ins Jahr 2021 den Betrieb als Hotel Garni geführt habe. Dann sei das Gebäude altershalber vollständig abge- brochen und gänzlich neu aufgebaut worden. Im Vorfeld der Planung des heutigen Restau- rationsbetriebs habe ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit erge- ben, dass der Betrieb in der bisherigen Form nicht wirtschaftlich weitergeführt werden könne. Es sei dann klar gewesen, dass Erst- und Zweitwohnungen gebaut und vorgängig verkauft werden müssten, um den Restaurationsbetrieb finanzieren zu können. Sodann würden Banken bei der Kreditvergabe für Gastro- und Restaurationsbetriebe nur auf den Ertragswert abstellen. Es sei also nur auf den Ertragswert abzustellen, ohne Einbezug der tatsächlich verbauten Substanz. Der Wert einer Liegenschaft richte sich auch nach dem Nutzwert für die angestrebte Tätigkeit, womit der Geschäftsgang ein massgebliches Krite- rium für die Bewertung sei. Abschreibungen seien bei entsprechendem Wertverlust vorzu- nehmen. Die Rekurrentin erklärt, dass sie in den Geschäftsjahren 2022/2023 bis 2024/2025 operative Verluste erlitten habe. Gestützt darauf errechnet sie einen Nutzwert von "etwas über Fr. 1'150'000.–". Deshalb sei eine entsprechende ausserplanmässige Abschreibung erforderlich. Sodann sei die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Ferner seien in D.__ ausserordentliche Abschreibungen der Bergbahnen zugelassen worden. Im Zuge der Rechtsgleichheit sei dies auch hier ge- boten.

E. 3b aa) Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrech- nung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf- wand verwendet werden, wie unter anderem geschäftsmässig nicht begründete Abschrei- bungen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Geschäftsmässig begründet sind Abschreibungen, so- weit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgülti- gen Wertverminderung entsprechen (Art. 85 Abs. 2 lit. a StG). Die Regelung bei der direkten Bundessteuer entspricht der Regelung bei den Kantonssteuern (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG, Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 62 Abs. 1 DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind die nach dem Rechnungslegungsrecht notwendigen Abschreibungen, denen ein tat- I/1-2026/10, 11, 12, 13 5/10

sächlicher Wertverlust auf einem Aktivum zugrunde liegt (M. SIMONEK, Unternehmenssteu- errecht, 2. Aufl. 2025, § 8 N 143). In Übereinstimmung mit dem Bund ist im Kanton bei einem Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie auf Gebäuden, die zu- sammen mit dem Land bewertet werden, ein Abschreibungssatz von 4 % vorgesehen (StB 41 Nr. 2 Ziff. 1; ESTV Merkblatt A/1995 Ziff. 1). Auch wenn Richtlinien und Merkblätter der Verwaltung für Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung entfalten, weicht die VRK im Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht ohne triftigen Grund von einer Ver- waltungspraxis ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 7.4.1). Ausserordentliche Abschreibungen auf Anlagevermögen sind gemäss Rechtspre- chung steuerrechtlich dann zulässig, wenn auf dem Anlagevermögen eine ausserordentli- che Wertverminderung eingetreten ist. Dabei müsste es zu einem ausserordentlichen Er- eignis, beispielsweise einem Naturereignis, einer Rezession oder einer Um- oder Auszo- nung, gekommen sein (SGE 2006 Nr. 23; vgl. auch StB 41 Nr. 1). bb) Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstü- cke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden (Art. 57 Abs. 1 StG). Beim Schätzungsverfahren, in dem der amtliche Verkehrswert festgelegt wird, handelt es sich um ein dem ordentlichen Veranlagungsver- fahren vorgelagertes Teilveranlagungsverfahren zur Ermittlung der für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte (vgl. Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999 zum Gesetz über die Durchführung der Grundstückbewertung, ABl 2000, 529). Die Schät- zungsverfügung stellt also im Prinzip eine eigentliche Teilveranlagungsverfügung für die entsprechende Steuerperiode dar. Die Angemessenheit des geschätzten Verkehrswerts ist eine materiellrechtliche Bewertungsfrage, die im Rahmen eines eigenständigen schät- zungsrechtlichen Rekursverfahrens durch die VRK mit voller Kognition überprüfbar ist. Jene Überprüfung erfolgt unter Beizug von Fachexperten als Fachrichter sowie unter Vornahme eines Augenscheins direkt vor Ort. Nicht direkt anfechtbar ist in jenem Verfahren der ange- wendete Gewichtungskoeffizient für das Verhältnis von Sachwert und Ertragswert. Da er als Hilfswert in die Berechnung einfliesst, ist er aber in jenem Verfahren Teil der Überprü- fung durch die VRK. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Schätzungsverfügung im ordentli- chen Veranlagungsverfahren grundsätzlich verbindlich. Es wird darauf abgestellt, sofern nicht davon auszugehen ist, dass sich der Wert zwischenzeitlich verändert hat (vgl. BGer 9C_472/2024 vom 15. September 2025 E. 5.2.2).

E. 3b/aa Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrech- nung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf- wand verwendet werden, wie unter anderem geschäftsmässig nicht begründete Abschrei- bungen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Geschäftsmässig begründet sind Abschreibungen, so- weit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgülti- gen Wertverminderung entsprechen (Art. 85 Abs. 2 lit. a StG). Die Regelung bei der direkten Bundessteuer entspricht der Regelung bei den Kantonssteuern (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG, Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 62 Abs. 1 DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind die nach dem Rechnungslegungsrecht notwendigen Abschreibungen, denen ein tat- I/1-2026/10, 11, 12, 13 5/10

sächlicher Wertverlust auf einem Aktivum zugrunde liegt (M. SIMONEK, Unternehmenssteu- errecht, 2. Aufl. 2025, § 8 N 143). In Übereinstimmung mit dem Bund ist im Kanton bei einem Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie auf Gebäuden, die zu- sammen mit dem Land bewertet werden, ein Abschreibungssatz von 4 % vorgesehen (StB 41 Nr. 2 Ziff. 1; ESTV Merkblatt A/1995 Ziff. 1). Auch wenn Richtlinien und Merkblätter der Verwaltung für Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung entfalten, weicht die VRK im Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht ohne triftigen Grund von einer Ver- waltungspraxis ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 7.4.1). Ausserordentliche Abschreibungen auf Anlagevermögen sind gemäss Rechtspre- chung steuerrechtlich dann zulässig, wenn auf dem Anlagevermögen eine ausserordentli- che Wertverminderung eingetreten ist. Dabei müsste es zu einem ausserordentlichen Er- eignis, beispielsweise einem Naturereignis, einer Rezession oder einer Um- oder Auszo- nung, gekommen sein (SGE 2006 Nr. 23; vgl. auch StB 41 Nr. 1).

E. 3b/bb Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstü- cke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden (Art. 57 Abs. 1 StG). Beim Schätzungsverfahren, in dem der amtliche Verkehrswert festgelegt wird, handelt es sich um ein dem ordentlichen Veranlagungsver- fahren vorgelagertes Teilveranlagungsverfahren zur Ermittlung der für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte (vgl. Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999 zum Gesetz über die Durchführung der Grundstückbewertung, ABl 2000, 529). Die Schät- zungsverfügung stellt also im Prinzip eine eigentliche Teilveranlagungsverfügung für die entsprechende Steuerperiode dar. Die Angemessenheit des geschätzten Verkehrswerts ist eine materiellrechtliche Bewertungsfrage, die im Rahmen eines eigenständigen schät- zungsrechtlichen Rekursverfahrens durch die VRK mit voller Kognition überprüfbar ist. Jene Überprüfung erfolgt unter Beizug von Fachexperten als Fachrichter sowie unter Vornahme eines Augenscheins direkt vor Ort. Nicht direkt anfechtbar ist in jenem Verfahren der ange- wendete Gewichtungskoeffizient für das Verhältnis von Sachwert und Ertragswert. Da er als Hilfswert in die Berechnung einfliesst, ist er aber in jenem Verfahren Teil der Überprü- fung durch die VRK. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Schätzungsverfügung im ordentli- chen Veranlagungsverfahren grundsätzlich verbindlich. Es wird darauf abgestellt, sofern nicht davon auszugehen ist, dass sich der Wert zwischenzeitlich verändert hat (vgl. BGer 9C_472/2024 vom 15. September 2025 E. 5.2.2).

E. 3c Am 13. September 2023 eröffnete das Steueramt E.__ für das Kantonale Steueramt ge- genüber der Rekurrentin die Schätzung vom 29. August 2023 über den Neubau des Res- taurants mit einem Mietwert von Fr. 64'000.– und einem Verkehrswert von Fr. 2'050'000.–. I/1-2026/10, 11, 12, 13 6/10

Die Verfügung vom 13. September 2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist da- mit grundsätzlich verbindlich. Aus der fehlenden Anfechtung durch die Rekurrentin kann überdies geschlossen werden, dass sie die Bewertung damals als korrekt befand. Entsprechend den voranstehenden Ausführungen können ausserordentliche Abschreibun- gen auf einem Aktivum nur vorgenommen werden, wenn ein tatsächlicher ausserordentli- cher Wertverlust auf diesem Aktivum erfolgte (vgl. E. 3b.aa). Vorliegend wird aber nicht geltend gemacht, dass der im Jahr 2023 erstellte Neubau eine entsprechende erhebliche Wertminderung erfahren habe. Zudem erfolgte die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 erst kurz nach Abschluss des massgeblichen Geschäftsjahrs. Eine entsprechende Wertminderung hätte somit bereits Eingang in die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 finden müssen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Neubau des Restaurants zwischen der massgeblichen Steuerperiode und der zeitnah erfolgten Schätzung keine massgebliche Wertminderung bzw. Wertsteigerung erfahren hat und die Schätzung somit den tatsächlichen Wert zum Stichtag wiedergibt. Im Übrigen geht aus der Schätzungsverfügung vom 13. September 2023 hervor, dass der auf das Stockwerkeigen- tum am Restaurant entfallende Sachwert (Hilfswert) mit Fr. 2'511'110.– bewertet wurde. Zur Bestimmung des Sachwerts wird in der Praxis erfahrungsgemäss hauptsächlich auf die Baukostenabrechnung abgestellt. Hat die Rekurrentin rund Fr. 2'511'110.– in den Neubau des Restaurants investiert, so ist jedenfalls kaum realistisch, dass sie diesen Neubau für einen wesentlich unter diesem Betrag liegenden Preis verkaufen würde. Insoweit erscheint der mit der Schätzungsverfügung vom 13. September 2023 eröffnete amtliche Verkehrswert von Fr. 2'050'000.– für den Restaurant-Neubau jedenfalls weder als zu hoch noch als grundsätzlich falsch. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass er dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden, grundsätzlich entspricht (vgl. Art. 57 Abs. 1 StG). Es steht der Rekurrentin frei, in Bezug auf spätere Veranlagungsperioden beim Grundbuch- amt einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen (vgl. Art. 6 des Gesetzes über die Durch- führung der Grundstückschätzung, sGS 814.1). Argumentiert wird von Seite der Rekurrentin denn auch nicht mit einer Wertminderung des Neubaus, sondern mit operativen Verlusten des Betriebs. Eine steuerrechtliche Grundlage dafür, operative Verluste über ausserordentliche Abschreibungen am Anlagevermögen ab- zuwälzen, gibt es jedoch nicht, wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat. Die von der Rekurrentin herangezogene Rechtsprechung und Literatur ist diesbezüglich nicht ein- schlägig. Weiter argumentiert die Rekurrentin mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, be- I/1-2026/10, 11, 12, 13 7/10

legt die entsprechenden Ausführungen jedoch nicht. Sollten in einem anderen Betrieb tat- sächlich ausserordentliche Abschreibungen ohne eine entsprechende Wertminderung auf dem Anlagevermögen zum Abzug zugelassen worden sein, so besteht überdies kein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Ausführungen und Unterlagen der Rekurren- tin, die im Zusammenhang mit der Planung des Neubaus des Restaurants stehen, vermö- gen an der Rechtslage nichts zu ändern. Nicht konkret geltend gemacht wurde im Übrigen, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene lineare Abschreibung von 4% im Rahmen der ordentlichen Abschreibung nicht angemessen sei. Ein triftiger Grund für ein Abweichen von der Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich.

E. 3d Insgesamt ist festzuhalten, dass keine steuerrechtliche Grundlage für eine Überabschrei- bung auf dem Aktivum des Restaurant-Neubaus besteht. Dementsprechend hat die Vor- instanz zu Recht die über den anwendbaren Abschreibungssatz von 4% hinausgehende Abschreibung in der Höhe von Fr. 412'442.– als nicht geschäftsmässig begründeten Auf- wand zum Gewinn aufgerechnet. Der Rekurs gegen die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 ist somit abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 2023

E. 4 In der Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2023 aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die durch die Rekurrentin auf dem Stockwerkeigentum am Restaurant vorgenommenen Ab- schreibungen in der Höhe von Fr. 412'000.– aufgerechnet hat. Die Regelung im DBG entspricht im Wesentlichen der Regelung im StG (vgl. voranstehende Erwägung 3b.aa). Dementsprechend kann auf die voranstehenden Ausführungen zu den Kantonssteuern verwiesen werden. Die Vornahme einer Überabschreibung auf dem Stock- werkeigentum am Restaurant ist mangels eingetretener erheblicher Werteinbusse auf die- sem Aktivum steuerrechtlich nicht zulässig. Die Vorinstanz hat die Aufrechnung zu Recht vorgenommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kantonssteuern 2024

E. 5 Im Rekurs gegen die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsab- schlusses per 30. Juni 2024 beantragt die Rekurrentin sinngemäss, dass sie mit einem Gewinn von Fr. __ sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ veranlagt werde. Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 mit einem I/1-2026/10, 11, 12, 13 8/10

steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ veran- lagt. Hinsichtlich des Reingewinns stimmen Antrag und Veranlagung überein. Die Rekurrentin ist diesbezüglich nicht materiell beschwert, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Das höhere steuerbare Eigenkapital von Fr. __ ist direkte Folge der im Vor- jahr nicht zugelassenen Überabschreibung auf dem Stockwerkeigentum am Restaurant- Neubau. Die Rekurrentin führt keine anderweitigen Vorbringen ins Feld. Dementsprechend ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen. V. Direkte Bundessteuer 2024

E. 6 In der Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 beantragt die Rekurrentin sinngemäss, dass sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ veranlagt werde. Eine Kapitalsteuer wird im Rahmen der direkten Bundessteuer nicht erhoben. Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ veranlagt. Die Rekurrentin ist somit nicht materiell beschwert. Auf diese Beschwerde ist nicht einzutreten. VI. Kosten

E. 7 Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Da die Rekurrentin unterliegt, hat sie die amtlichen Kosten zu tragen. Eine Gebühr von insgesamt Fr. 2'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Im Restbetrag von Fr. 1'000.– ist der Kostenvor- schuss zurückzuerstatten.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausser- amtlichen Kosten (Art. 98bis VRP). I/1-2026/10, 11, 12, 13 9/10

Entscheid:

1. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die Kantons- steuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die di- rekte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 wird ab- gewiesen.

3. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die Kantons- steuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.

4. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 wird nicht eingetreten.

5. Die Rekurrentin hat die Kosten der Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 2'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschus- ses. Im Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

6. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/1-2026/10, 11, 12, 13 10/10

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer Entscheid vom 11. Juni 2026 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiberin Franziska Geser Geschäftsnr. I/1-2026/10 bis 13 Parteien A.__ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch FIT Treuhand AG, Grofstrasse 34, 8887 Mels, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kantonssteuer und direkte Bundessteuer aufgrund der Rechnungs- abschlüsse per 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024

Sachverhalt: A.- Die A.__ AG wurde am 7. Dezember 2011 ins Handelsregister eingetragen. Die Gesell- schaft bezweckt die Führung eines Hotel- und Restaurationsbetriebes. Sie kann Darlehen gewähren, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unter- nehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Als Verwaltungsratspräsident amtet B.__, als weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist C.__ eingetragen (vgl. www.zefix.ch). B.- Die A.__ AG deklarierte in ihrer Steuererklärung vom 5. September 2024 für die Kan- tonssteuern sowie die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. __. Das Kantonale Steueramt veranlagte die A.__ AG am 12. September 2025 für die Gewinn- und Kapitalsteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steu- erbaren Eigenkapital von Fr. __. Für die direkte Bundessteuer wurde die A.__ AG mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ veranlagt. C.- In ihrer Steuererklärung vom 25. April 2025 für die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 deklarierte die A.__ AG einen steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. __. Das Kantonale Steueramt veranlagte die A.__ AG am 12. September 2025 für die Gewinn- und Kapitalsteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __. Für die direkte Bundessteuer veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ AG mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __. D.- Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 12. September 2025 erhob die A.__ AG am

26. September 2025 Einsprache. Hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2022/2023 stellte sie den Antrag, die Aufrechnung der Überabschreibungen auf dem Restaurant sei vollumfänglich aufzuheben und die Vornahme der ausserplanmässigen Abschreibungen somit als ge- schäftsmässig begründeter Aufwand im entsprechenden Geschäftsjahr zum Abzug zuzu- lassen. Bezüglich der beiden Geschäftsjahre 2022/2023 und 2023/2024 stellte sie den An- trag, die Aufrechnungen der geldwerten Leistungen (Naturalbezüge) der Geschäftsinhaber seien vollumfänglich aufzuheben. Das Kantonale Steueramt hiess die Einsprache mit Ent- scheid vom 8. Dezember 2025 teilweise gut. Es veranlagte die A.__ AG in Bezug auf den Rechnungsabschluss per 30. Juni 2023 für die Kantonssteuern neu mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und weiterhin mit einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ und für I/1-2026/10, 11, 12, 13 2/10

die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __. In Bezug auf den Rechnungsabschluss per 30. Juni 2024 veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ AG weiterhin mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapi- tal von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __. E.- Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 erhob die A.__ AG am 8. Ja- nuar 2026 durch ihre Rechtsvertreterin sinngemäss Rekurse und Beschwerden bei der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie stellte folgendes Rechtsbe- gehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 sei aufzuheben, soweit die Einsprache gegen die Aufrechnung der "ausserplanmässigen" Abschreibungen auf dem Restaurant im Geschäfts- jahr 2022/2023 über CHF 412'000.00 nicht vollumfänglich gutgeheissen und die Vornahme der "ausserplanmässigen" Abschreibungen somit als geschäftsmässig begründeter Aufwand im entsprechenden Geschäftsjahr nicht zum Abzug zugelassen wurden, und dies wie folgt: Ziffer 5.1 des Einspracheentscheides betreffend die Direkte Bundessteuer sei soweit aufzuhe- ben, als dass der steuerbare Reingewinn im Jahr 2023 (Geschäftsjahr 2022/2023) den Betrag von Fr. __ übersteigt und es sei festzustellen, dass der entsprechende steuerbare Reingewinn für das Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) weiterhin CHF __ beträgt. Der Stand des Eigen- kapitals sei für das Jahr 2023 (Geschäftsjahr 2023/2024; korrekt wohl 2022/2023) mit einem Betrag von CHF __ und für das Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) mit einem Betrag von CHF __ als Basis für die Besteuerung festzulegen. Ziffer 5.2 des Einspracheentscheides betreffend die Kantonssteuern sei soweit aufzuheben, als dass der steuerbare Reingewinn im Jahr 2023 (Geschäftsjahr 2022/2023) den Betrag von CHF __ übersteigt und es sei festzustellen, dass der entsprechende steuerbare Reingewinn für das Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) weiterhin CHF __ beträgt. Der Stand des Eigenkapitals sei für das Jahr 2023/2024 mit einem Betrag von CHF __ und im Jahr 2024 (Geschäftsjahr 2023/2024) mit einem Betrag von CHF __ als Basis für die Besteuerung festzulegen.

2. Alles unter voller gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz/ Rekursgegnerin." Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rekurse und Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschwei- gend auf eine Vernehmlassung. Im zweiten Schriftwechsel erfolgte am 27. März 2026 eine Stellungnahme der Rekurrentin und Beschwerdeführerin (Rekurrentin). Die Vorinstanz ver- zichtete stillschweigend auf eine nochmalige Eingabe. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. I/1-2026/10, 11, 12, 13 3/10

Erwägungen: I. Prozessuales 1.- Die Verfahren I/1-2026/10-13 (Kantonssteuer und direkte Bundessteuer aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024) betreffen die gleichen Verfah- rensparteien. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhalt- lich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, die Rekurse und die Beschwerden im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Die Rekurse und die Beschwerden vom 8. Januar 2026 gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezem- ber 2025 über die Kantonssteuern sowie die direkte Bundessteuer aufgrund der Rech- nungsabschlüsse per 30. Juni 2023 und 30. Juni 2024 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 41 lit. h Ziff. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Rekurse und die Beschwerden ist einzutreten. II. Kantonssteuern 2023 3.- Im Rekurs gegen die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsab- schlusses per 30. Juni 2023 ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die durch die Rekur- rentin auf dem Stockwerkeigentum am Restaurant vorgenommenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 412'000.– aufgerechnet hat.

a) aa) Die Vorinstanz führte in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 zusam- mengefasst aus, dass es sich beim Restaurant um einen Neubau im Stockwerkeigentum mit Baujahr 2023 handle. Der Verkehrswert gemäss amtlicher Schätzung vom 29. August 2023 betrage Fr. 2'050'000.–. Diese Schätzung sei unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Eine erhebliche und dauerhafte Wertbeeinträchtigung der Liegenschaft sei nicht nach- vollziehbar. Hinweise auf ein ausserordentliches Ereignis würden nicht vorliegen. Die ope- rativen Verluste aus dem Geschäftsbetrieb seien aus steuerlicher Sicht für die Wertbestim- mung der Immobilie nicht das primäre Bewertungskriterium. Gemäss Veranlagungspraxis des Kantons St. Gallen könnten höhere Abschreibungen vorgenommen werden, wenn der I/1-2026/10, 11, 12, 13 4/10

Buchwert der selbst erbauten Gewerbeliegenschaft über dem amtlichen Verkehrswert akti- viert sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. bb) Die Rekurrentin bringt im Rekurs zusammengefasst vor, dass sich die ausserplanmäs- sige Abschreibung auf die Begründung stütze, dass damit ein operativer Verlust aus dem Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden könne. Damit solle das dauernde Gedeihen des Unternehmens gesichert werden. Sie führt aus, dass die Rekurrentin bis ins Jahr 2021 den Betrieb als Hotel Garni geführt habe. Dann sei das Gebäude altershalber vollständig abge- brochen und gänzlich neu aufgebaut worden. Im Vorfeld der Planung des heutigen Restau- rationsbetriebs habe ein Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit erge- ben, dass der Betrieb in der bisherigen Form nicht wirtschaftlich weitergeführt werden könne. Es sei dann klar gewesen, dass Erst- und Zweitwohnungen gebaut und vorgängig verkauft werden müssten, um den Restaurationsbetrieb finanzieren zu können. Sodann würden Banken bei der Kreditvergabe für Gastro- und Restaurationsbetriebe nur auf den Ertragswert abstellen. Es sei also nur auf den Ertragswert abzustellen, ohne Einbezug der tatsächlich verbauten Substanz. Der Wert einer Liegenschaft richte sich auch nach dem Nutzwert für die angestrebte Tätigkeit, womit der Geschäftsgang ein massgebliches Krite- rium für die Bewertung sei. Abschreibungen seien bei entsprechendem Wertverlust vorzu- nehmen. Die Rekurrentin erklärt, dass sie in den Geschäftsjahren 2022/2023 bis 2024/2025 operative Verluste erlitten habe. Gestützt darauf errechnet sie einen Nutzwert von "etwas über Fr. 1'150'000.–". Deshalb sei eine entsprechende ausserplanmässige Abschreibung erforderlich. Sodann sei die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 falsch, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Ferner seien in D.__ ausserordentliche Abschreibungen der Bergbahnen zugelassen worden. Im Zuge der Rechtsgleichheit sei dies auch hier ge- boten.

b) aa) Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrech- nung und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf- wand verwendet werden, wie unter anderem geschäftsmässig nicht begründete Abschrei- bungen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Geschäftsmässig begründet sind Abschreibungen, so- weit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgülti- gen Wertverminderung entsprechen (Art. 85 Abs. 2 lit. a StG). Die Regelung bei der direkten Bundessteuer entspricht der Regelung bei den Kantonssteuern (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG, Art. 58 Abs. 1 DBG und Art. 62 Abs. 1 DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind die nach dem Rechnungslegungsrecht notwendigen Abschreibungen, denen ein tat- I/1-2026/10, 11, 12, 13 5/10

sächlicher Wertverlust auf einem Aktivum zugrunde liegt (M. SIMONEK, Unternehmenssteu- errecht, 2. Aufl. 2025, § 8 N 143). In Übereinstimmung mit dem Bund ist im Kanton bei einem Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie auf Gebäuden, die zu- sammen mit dem Land bewertet werden, ein Abschreibungssatz von 4 % vorgesehen (StB 41 Nr. 2 Ziff. 1; ESTV Merkblatt A/1995 Ziff. 1). Auch wenn Richtlinien und Merkblätter der Verwaltung für Gerichte keine rechtliche Bindungswirkung entfalten, weicht die VRK im Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht ohne triftigen Grund von einer Ver- waltungspraxis ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_341/2023 vom 30. April 2025 E. 7.4.1). Ausserordentliche Abschreibungen auf Anlagevermögen sind gemäss Rechtspre- chung steuerrechtlich dann zulässig, wenn auf dem Anlagevermögen eine ausserordentli- che Wertverminderung eingetreten ist. Dabei müsste es zu einem ausserordentlichen Er- eignis, beispielsweise einem Naturereignis, einer Rezession oder einer Um- oder Auszo- nung, gekommen sein (SGE 2006 Nr. 23; vgl. auch StB 41 Nr. 1). bb) Der Verkehrswert von Grundstücken entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstü- cke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden (Art. 57 Abs. 1 StG). Beim Schätzungsverfahren, in dem der amtliche Verkehrswert festgelegt wird, handelt es sich um ein dem ordentlichen Veranlagungsver- fahren vorgelagertes Teilveranlagungsverfahren zur Ermittlung der für die Veranlagung massgebenden Grundstückwerte (vgl. Botschaft der Regierung vom 21. Dezember 1999 zum Gesetz über die Durchführung der Grundstückbewertung, ABl 2000, 529). Die Schät- zungsverfügung stellt also im Prinzip eine eigentliche Teilveranlagungsverfügung für die entsprechende Steuerperiode dar. Die Angemessenheit des geschätzten Verkehrswerts ist eine materiellrechtliche Bewertungsfrage, die im Rahmen eines eigenständigen schät- zungsrechtlichen Rekursverfahrens durch die VRK mit voller Kognition überprüfbar ist. Jene Überprüfung erfolgt unter Beizug von Fachexperten als Fachrichter sowie unter Vornahme eines Augenscheins direkt vor Ort. Nicht direkt anfechtbar ist in jenem Verfahren der ange- wendete Gewichtungskoeffizient für das Verhältnis von Sachwert und Ertragswert. Da er als Hilfswert in die Berechnung einfliesst, ist er aber in jenem Verfahren Teil der Überprü- fung durch die VRK. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Schätzungsverfügung im ordentli- chen Veranlagungsverfahren grundsätzlich verbindlich. Es wird darauf abgestellt, sofern nicht davon auszugehen ist, dass sich der Wert zwischenzeitlich verändert hat (vgl. BGer 9C_472/2024 vom 15. September 2025 E. 5.2.2).

c) Am 13. September 2023 eröffnete das Steueramt E.__ für das Kantonale Steueramt ge- genüber der Rekurrentin die Schätzung vom 29. August 2023 über den Neubau des Res- taurants mit einem Mietwert von Fr. 64'000.– und einem Verkehrswert von Fr. 2'050'000.–. I/1-2026/10, 11, 12, 13 6/10

Die Verfügung vom 13. September 2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft und ist da- mit grundsätzlich verbindlich. Aus der fehlenden Anfechtung durch die Rekurrentin kann überdies geschlossen werden, dass sie die Bewertung damals als korrekt befand. Entsprechend den voranstehenden Ausführungen können ausserordentliche Abschreibun- gen auf einem Aktivum nur vorgenommen werden, wenn ein tatsächlicher ausserordentli- cher Wertverlust auf diesem Aktivum erfolgte (vgl. E. 3b.aa). Vorliegend wird aber nicht geltend gemacht, dass der im Jahr 2023 erstellte Neubau eine entsprechende erhebliche Wertminderung erfahren habe. Zudem erfolgte die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 erst kurz nach Abschluss des massgeblichen Geschäftsjahrs. Eine entsprechende Wertminderung hätte somit bereits Eingang in die amtliche Schätzung vom 29. August 2023 finden müssen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Neubau des Restaurants zwischen der massgeblichen Steuerperiode und der zeitnah erfolgten Schätzung keine massgebliche Wertminderung bzw. Wertsteigerung erfahren hat und die Schätzung somit den tatsächlichen Wert zum Stichtag wiedergibt. Im Übrigen geht aus der Schätzungsverfügung vom 13. September 2023 hervor, dass der auf das Stockwerkeigen- tum am Restaurant entfallende Sachwert (Hilfswert) mit Fr. 2'511'110.– bewertet wurde. Zur Bestimmung des Sachwerts wird in der Praxis erfahrungsgemäss hauptsächlich auf die Baukostenabrechnung abgestellt. Hat die Rekurrentin rund Fr. 2'511'110.– in den Neubau des Restaurants investiert, so ist jedenfalls kaum realistisch, dass sie diesen Neubau für einen wesentlich unter diesem Betrag liegenden Preis verkaufen würde. Insoweit erscheint der mit der Schätzungsverfügung vom 13. September 2023 eröffnete amtliche Verkehrswert von Fr. 2'050'000.– für den Restaurant-Neubau jedenfalls weder als zu hoch noch als grundsätzlich falsch. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass er dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden, grundsätzlich entspricht (vgl. Art. 57 Abs. 1 StG). Es steht der Rekurrentin frei, in Bezug auf spätere Veranlagungsperioden beim Grundbuch- amt einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen (vgl. Art. 6 des Gesetzes über die Durch- führung der Grundstückschätzung, sGS 814.1). Argumentiert wird von Seite der Rekurrentin denn auch nicht mit einer Wertminderung des Neubaus, sondern mit operativen Verlusten des Betriebs. Eine steuerrechtliche Grundlage dafür, operative Verluste über ausserordentliche Abschreibungen am Anlagevermögen ab- zuwälzen, gibt es jedoch nicht, wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat. Die von der Rekurrentin herangezogene Rechtsprechung und Literatur ist diesbezüglich nicht ein- schlägig. Weiter argumentiert die Rekurrentin mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, be- I/1-2026/10, 11, 12, 13 7/10

legt die entsprechenden Ausführungen jedoch nicht. Sollten in einem anderen Betrieb tat- sächlich ausserordentliche Abschreibungen ohne eine entsprechende Wertminderung auf dem Anlagevermögen zum Abzug zugelassen worden sein, so besteht überdies kein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Ausführungen und Unterlagen der Rekurren- tin, die im Zusammenhang mit der Planung des Neubaus des Restaurants stehen, vermö- gen an der Rechtslage nichts zu ändern. Nicht konkret geltend gemacht wurde im Übrigen, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene lineare Abschreibung von 4% im Rahmen der ordentlichen Abschreibung nicht angemessen sei. Ein triftiger Grund für ein Abweichen von der Verwaltungspraxis ist nicht ersichtlich.

d) Insgesamt ist festzuhalten, dass keine steuerrechtliche Grundlage für eine Überabschrei- bung auf dem Aktivum des Restaurant-Neubaus besteht. Dementsprechend hat die Vor- instanz zu Recht die über den anwendbaren Abschreibungssatz von 4% hinausgehende Abschreibung in der Höhe von Fr. 412'442.– als nicht geschäftsmässig begründeten Auf- wand zum Gewinn aufgerechnet. Der Rekurs gegen die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 ist somit abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 2023 4.- In der Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2023 aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die durch die Rekurrentin auf dem Stockwerkeigentum am Restaurant vorgenommenen Ab- schreibungen in der Höhe von Fr. 412'000.– aufgerechnet hat. Die Regelung im DBG entspricht im Wesentlichen der Regelung im StG (vgl. voranstehende Erwägung 3b.aa). Dementsprechend kann auf die voranstehenden Ausführungen zu den Kantonssteuern verwiesen werden. Die Vornahme einer Überabschreibung auf dem Stock- werkeigentum am Restaurant ist mangels eingetretener erheblicher Werteinbusse auf die- sem Aktivum steuerrechtlich nicht zulässig. Die Vorinstanz hat die Aufrechnung zu Recht vorgenommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kantonssteuern 2024 5.- Im Rekurs gegen die Veranlagung der Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsab- schlusses per 30. Juni 2024 beantragt die Rekurrentin sinngemäss, dass sie mit einem Gewinn von Fr. __ sowie einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ veranlagt werde. Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 mit einem I/1-2026/10, 11, 12, 13 8/10

steuerbaren Reingewinn von Fr. __ und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. __ veran- lagt. Hinsichtlich des Reingewinns stimmen Antrag und Veranlagung überein. Die Rekurrentin ist diesbezüglich nicht materiell beschwert, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist. Das höhere steuerbare Eigenkapital von Fr. __ ist direkte Folge der im Vor- jahr nicht zugelassenen Überabschreibung auf dem Stockwerkeigentum am Restaurant- Neubau. Die Rekurrentin führt keine anderweitigen Vorbringen ins Feld. Dementsprechend ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen. V. Direkte Bundessteuer 2024 6.- In der Beschwerde gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 beantragt die Rekurrentin sinngemäss, dass sie mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ veranlagt werde. Eine Kapitalsteuer wird im Rahmen der direkten Bundessteuer nicht erhoben. Die Vorinstanz hat die Rekurrentin mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. __ veranlagt. Die Rekurrentin ist somit nicht materiell beschwert. Auf diese Beschwerde ist nicht einzutreten. VI. Kosten 7.- Die amtlichen Kosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Da die Rekurrentin unterliegt, hat sie die amtlichen Kosten zu tragen. Eine Gebühr von insgesamt Fr. 2'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Im Restbetrag von Fr. 1'000.– ist der Kostenvor- schuss zurückzuerstatten. 8.- Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung der ausser- amtlichen Kosten (Art. 98bis VRP). I/1-2026/10, 11, 12, 13 9/10

Entscheid:

1. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die Kantons- steuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die di- rekte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2023 wird ab- gewiesen.

3. Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die Kantons- steuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.

4. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 über die direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30. Juni 2024 wird nicht eingetreten.

5. Die Rekurrentin hat die Kosten der Rekurs- und Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 2'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschus- ses. Im Restbetrag von Fr. 1'000.– wird der Kostenvorschuss zurückerstattet.

6. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. I/1-2026/10, 11, 12, 13 10/10